Die Ladesäulenverordnung (LSV) ist eine deutsche Verordnung, die technische Mindestanforderungen für den Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge festlegt. Diese Verordnung zielt darauf ab, die technische Sicherheit und Interoperabilität der Ladeinfrastruktur zu gewährleisten und umfasst verschiedene Aspekte wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung. Sie definiert Begriffe wie "Ladepunkt", "Normalladepunkt" und "Schnellladepunkt" und legt spezifische technische Anforderungen für diese fest.
Die LSV wird am 13. April 2024 in Teilen von der EU-Verordnung “Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR)” ergänzt bzw. abgelöst.
Vorgeschriebene Steckertypen
Es werden spezifische Steckertypen für Ladestationen vorgeschrieben, um eine einheitliche und interoperable Ladeinfrastruktur zu gewährleisten.
- Für Normalladepunkte (Wechselstromladen): Jeder Ladepunkt muss mindestens mit einer Steckdose oder Kupplung des Typ 2 Steckers ausgerüstet sein. Dies gilt für Ladepunkte, an denen das Wechselstromladen möglich ist, und dient der Interoperabilität.
- Für Schnellladepunkte (Gleichstromladen): Bei Ladepunkten, die das Laden mit Gleichstrom ermöglichen, ist die Ausstattung mit einer Kupplung des Typs Combo 2 erforderlich.
Authentifizierung und Zugang laut Ladesäulenverordnung
Die LSV definiert Anforderungen an die Authentifizierung und den Zugang zu Ladestationen, um sicherzustellen, dass diese für alle Nutzer zugänglich und nutzbar sind.
Punktuelles Aufladen ohne Authentifizierung
Betreiber von Ladestationen müssen das punktuelle Aufladen ohne die Notwendigkeit einer Authentifizierung zur Nutzung ermöglichen. Dies beinhaltet die Optionen:
a) Die Stromabgabe ohne direkte Gegenleistung.
b) Die Stromabgabe gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt.
Bargeldloser Zahlungsvorgang
An jedem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe muss die Möglichkeit für einen bargeldlosen Zahlungsvorgang gegeben sein. Dies umfasst:
a) Die erforderliche Authentifizierung für den bargeldlosen Zahlungsvorgang.
b) Die Möglichkeit eines kontaktlosen Zahlungsvorgangs, mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems, das die Nahfeldkommunikation (NFC) unterstützt.
Webbasierte Zahlungssysteme
Zusätzlich kann die Bezahlung mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, vorausgesetzt, die Menüführung ist auf Deutsch und Englisch verfügbar, und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem wird kostenlos ermöglicht.
Technische Sicherheit der Ladestationen
Es werden Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen Sicherheit der Ladestationen festgelegt, um Risiken für Nutzer:innen und Fahrzeuge zu minimieren.
- Standardisierte Schnittstelle für Datenübermittlung: Beim Aufbau von Ladepunkten muss sichergestellt werden, dass eine standardisierte Schnittstelle vorhanden ist. Diese Schnittstelle ist für die Übermittlung von Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamischen Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus der Ladestation erforderlich.
- Einhaltung geltender technischer Sicherheitsanforderungen: Es müssen die sonstigen geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, eingehalten werden. Diese Regelungen betreffen unter anderem die Sicherheit der elektrischen Infrastruktur und Ausrüstung der Ladestationen.
Nachweis- und Anzeigepflichten gemäß LSV
Betreiber von Ladestationen müssen bestimmte Informationen bezüglich der technischen Daten und Verfügbarkeit der Ladepunkte an die Nutzer kommunizieren.
- Anzeige von Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme: Betreiber von Ladepunkten müssen der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten elektronisch anzeigen.
- Nachweis der Einhaltung technischer Anforderungen für Schnellladepunkte: Betreiber von Schnellladepunkten müssen der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 2 bis 5 der LSV nachweisen.
- Anzeige und Nachweis für bestehende Schnellladepunkte: Betreiber von Schnellladepunkten, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen wurden, müssen den Betrieb der Regulierungsbehörde anzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachweisen.
- Anwendung bei öffentlich zugänglichen und wechselnden Betreibern: Alle Anforderungen gelten sobald Ladestationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei Betreiberwechseln gilt auch die Anzeigepflicht.
Weitere Informationen sind in der Ladesäulenverordnung (LSV) direkt zu finden, zugänglich auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
(Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.)
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